Immobilie verschenken in Italien

ITALIEN – SARDINIEN – SIZILIEN

Neben dem Vererben kann eine Immobilie auch vor dem Tod oder mit diesem verschenkt werden. Ersteres bietet in der Regel den Vorteil, dass die Erbschaftssteuer umgangen werden kann. Eine Schenkung bietet sich ebenfalls an, da bei dieser eine erhöhte Freiheit, durch den Vertragsschluss, besteht.

Was Sie über das Verschenken von Immobilien wissen müssen

Welchen Inhalt muss ein Schenkungsvertrag haben?

Ein Schenkungsvertrag muss sowohl den Schenker als auch den Begünstigten enthalten. Darüber hinaus muss der Schenkungsgegenstand genau benannt werden. Sollten diese Mindestanforderungen vom Vertrag nicht erfüllt werden, gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen über Schenkungen. Die Parteien können folgende Vereinbarungen treffen:

  • Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs oder eines Wohnrechts
  • ein Widerrufsrecht
  • bestimmte Bedingungen
  • Auflagen

 

Vereinbarung eines Nießbrauchs oder Wohnrechts

Um den vom Finanzamt akzeptierten Wert zu reduzieren, kann der Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs oder eines Wohnrechts sinnvoll sein, da diese Werte von der Schenkungsteuer abgezogen werden können. Beim Tod des Nießbrauchers fallen jedoch erneut Steuern an.

 

Welche steuerlichen Verpflichtungen bestehen?

Neben der Schenkungsteuer fallen bei Immobilien noch folgende zusätzliche Steuern an:

  • Überschreibungsteuer (imposta ipotecaria)
  • Katastersteuer (imposta catstale)
  • Registersteuer (imposta di registro)
  • Mehrwertsteuer (imposta sul valore aggiunto – IVA)
  • Hypothekensteuer (imposta ipotecaria)
  • Grunderwerbsteuer (imposta sugli acquisti immobiliari)

Die Werte der Steuern richtet sich danach, ob die Immobilie als Erst- oder Zweitwohnsitz erworben wird und ob sie von einem registrierten Unternehmen oder einer Privatperson verkauft wird. In den meisten Fällen bemisst sich die Steuer nach Pauschalbeträgen

 

Kann bei einer Schenkung in Italien auch deutsche Schenkungsteuer anfallen?

Wenn der Schenker oder der Beschenkte in Deutschland ansässig ist, fällt grundsätzlich auch deutsche Schenkungsteuer an. Die Doppelbesteuerung kann durch Anrechnung der italienischen auf die deutsche Schenkungsteuer ganz oder teilweise vermieden werden.

RA Prof.* Dr. Stephan J. Lang
Ihr Spezialist für Erbrecht

Tel.: +49 (0)172 / 923 1838

Beim Erwerb oder der Veräußerung einer Immobilie in Italien gibt eine Vielzahl von rechtlichen und administrativen Hürden, die überwunden werden müssen. Wir helfen Ihnen weiter.

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Erfahrungen & Bewertungen zu Dr. Lang & Kollegen

Dr. Stephan Lang

RA Prof.* Dr. Stephan J. Lang

  • Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) und Mediator
  • Gastprofessor an der GTU /Tiflis/ Georgien (2013 - 2019)
  • Mitglied der Deutsch-Italienischen Juristenvereinigung
  • Kanzleisitz: München
  • Bereich: Rom
  • Tel.: +49 (0)172 / 923 1838

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