Immobilienschenkung in Italien
Schenkung einer Immobilie im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge
Was Sie über die Immobilienschenkung wissen sollten
Deutsches oder italienisches Schenkungsrecht?
Bei einer Schenkung unter Lebenden können die Vertragsparteien grundsätzlich das anwendbare Recht wählen. Im Hinblick auf den Eigentumsübergang und die Eintragung in das Eigentumsregister ist aber zwingend das italienische Recht anzuwenden.
Da bei Vereinbarung ausländischen Rechts im Hinblick auf eine Schenkung der Notar und der Grundbuchführer in der Regel ein Rechtsgutachten über dessen Geltung und Anwendung verlangen, führt eine Rechtswahl oft zu zusätzlichen Kosten und Aufwand.
Form eines Schenkungsvertrags
Die Schenkung einer Immobilie hat für ihre Wirksamkeit in Form einer Urkunde zu erfolgen.
Italienische Schenkungsteuer
Wird eine Immobilie in Italien verschenkt, unterfällt dies der italienischen Schenkungsteuer unabhängig davon, ob der Schenker und der Beschenkte einen steuerlichen Wohnsitz in Italien haben.
Bewertung
Der Steuerpflichtige, also in der Regel der Beschenkte, hat in der Schenkungssteuererklärung den Katasterwert anzugeben. Dieser Wert bemisst sich nach den Angaben im Katasterregister.
Deutsche Schenkungsteuer
Wenn der Schenker oder der Beschenkte in Deutschland steuerlich ansässig sind, fällt zudem auch deutsche Schenkungsteuer an. Die Doppelbesteuerung kann unter Umständen durch Anrechnung der italienischen Schenkungsteuer auf die deutsche Schenkungsteuer ganz oder teilweise vermieden werden.
Höhe und Freibeträge der Schenkungsteuer
Prozentsätze der Schenkungsteuer
Die Schenkungsteuer beträgt 4 % für Gegenstände, deren Wert 1.000.000,- € pro Begünstigtem übersteigt.
Wenn nach der Übertragung eine Umschreibung des Erstwohnsitzes des Beschenkten stattfindet, werden beide Steuern jeweils pauschal in Höhe von 200,00 € erstattet. Neben den oben genannten Steuern können noch zusätzlich spezielle Gebühren anfallen, die sich je nach Provinz unterscheiden.
Freibeträge bei der Schenkungsteuer
Die Freibeträge richten sich nach der Beziehung, in welcher der Beschenkte zum Schenker steht. Die Freibeträge sind wie folgt:
- Ehegatten, Vorfahren und Kinder = 1.000.000,- €
- Seitenverwandte = 100.000,- €
- Sonstige = 0,- €
Besonderheiten bestehen für behinderte Personen. Diese erhalten pauschal einen Freibetrag von 1.500.000,- € ungeachtet zum Verhältnis zum Schenker.
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RA Prof.* Dr. Stephan J. Lang
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