Immobilienschenkung in Italien

Schenkung einer Immobilie im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge

Bei Schenkungen in Italien gibt es spezielle rechtliche Regelungen, die insbesondere bei der Übertragung von Immobilien von Bedeutung sind. Der folgende Text erklärt die wesentlichen Aspekte des italienischen Schenkungsrechts, darunter die Auswahl des anwendbaren Rechts, die Steuerpflichten und die Bewertung von Immobilien.

Was Sie über die Immobilienschenkung wissen sollten

Deutsches oder italienisches Schenkungsrecht?

Bei einer Schenkung unter Lebenden können die Vertragsparteien grundsätzlich das anwendbare Recht wählen. Im Hinblick auf den Eigentumsübergang und die Eintragung in das Eigentumsregister ist aber zwingend das italienische Recht anzuwenden.

Da bei Vereinbarung ausländischen Rechts im Hinblick auf eine Schenkung der Notar und der Grundbuchführer in der Regel ein Rechtsgutachten über dessen Geltung und Anwendung verlangen, führt eine Rechtswahl oft zu zusätzlichen Kosten und Aufwand.

 

Form eines Schenkungsvertrags

Die Schenkung einer Immobilie hat für ihre Wirksamkeit in Form einer Urkunde zu erfolgen.

 

Italienische Schenkungsteuer

Wird eine Immobilie in Italien verschenkt, unterfällt dies der italienischen Schenkungsteuer unabhängig davon, ob der Schenker und der Beschenkte einen steuerlichen Wohnsitz in Italien haben.

Bewertung

Der Steuerpflichtige, also in der Regel der Beschenkte, hat in der Schenkungssteuererklärung den Katasterwert anzugeben. Dieser Wert bemisst sich nach den Angaben im Katasterregister.

 

Deutsche Schenkungsteuer

Wenn der Schenker oder der Beschenkte in Deutschland steuerlich ansässig sind, fällt zudem auch deutsche Schenkungsteuer an. Die Doppelbesteuerung kann unter Umständen durch Anrechnung der italienischen Schenkungsteuer auf die deutsche Schenkungsteuer ganz oder teilweise vermieden werden.

 

Höhe und Freibeträge der Schenkungsteuer

Prozentsätze der Schenkungsteuer

Die Schenkungsteuer beträgt 4 % für Gegenstände, deren Wert 1.000.000,- € pro Begünstigtem übersteigt.

Wenn nach der Übertragung eine Umschreibung des Erstwohnsitzes des Beschenkten stattfindet, werden beide Steuern jeweils pauschal in Höhe von 200,00 € erstattet. Neben den oben genannten Steuern können noch zusätzlich spezielle Gebühren anfallen, die sich je nach Provinz unterscheiden.

Freibeträge bei der Schenkungsteuer

Die Freibeträge richten sich nach der Beziehung, in welcher der Beschenkte zum Schenker steht. Die Freibeträge sind wie folgt:

  • Ehegatten, Vorfahren und Kinder = 1.000.000,- €
  • Seitenverwandte = 100.000,- €
  • Sonstige = 0,- €

Besonderheiten bestehen für behinderte Personen. Diese erhalten pauschal einen Freibetrag von 1.500.000,- € ungeachtet zum Verhältnis zum Schenker.

RA Prof.* Dr. Stephan J. Lang
Ihr Spezialist für Erbrecht

Tel.: +49 (0)172 / 923 1838

Die Abwicklung eines Nachlasses in Italien kann komplex und anspruchsvoll sein. Es gibt eine Vielzahl von rechtlichen und administrativen Hürden, die überwunden werden müssen. Wir helfen Ihnen weiter.

Überblick Themen Italien

Ihr Spezialist für Erbrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu Dr. Lang & Kollegen

Dr. Stephan Lang

RA Prof.* Dr. Stephan J. Lang

  • Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) und Mediator
  • Gastprofessor an der GTU /Tiflis/ Georgien (2013 - 2019)
  • Mitglied der Deutsch-Italienischen Juristenvereinigung
  • Kanzleisitz: München
  • Bereich: Rom
  • Tel.: +49 (0)172 / 923 1838

Haben Sie noch Fragen zur Immobilienschenkung in Italien?
Schreiben Sie uns…