Baurecht in Italien

ITALIEN – SARDINIEN – SIZILIEN

Das italienische Baurecht ist ein komplexes System, das aus nationalen, regionalen und lokalen Vorschriften besteht. Diese Regelungen beeinflussen jede Phase eines Bauprojekts, von der Planung bis zur Fertigstellung.

Was Sie über das Baurecht wissen müssen

Grundlagen des italienischen Baurechts

Das italienische Baurecht wird durch das nationale Baugesetzbuch und andere spezielle Vorschriften geregelt. Diese Gesetze legen die grundlegenden Richtlinien für die Nutzung von Land und die Entwicklung von Bauprojekten fest. Zu den Hauptaspekten gehören die Raumplanung, die städtebauliche Ordnung, die Bauqualität und die Einhaltung von Umweltstandards.

 

Welche Tätigkeiten bedürfen einer Baugenehmigung?

In Italien unterliegen alle Bautätigkeiten, die die Errichtung von Gebäuden, Anlagen und Installationen betreffen, einer baurechtlichen Genehmigungspflicht. Auch die Nutzung des Bodens für betriebliche oder wirtschaftliche Zwecke erfordert eine Genehmigung durch die zuständige Behörde.

Folgende Bautätigkeiten bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Gemeinde:

  • Teilung von Grundstücken: Jede Form der Grundstücksteilung bedarf einer Genehmigung.
  • Erdarbeiten und Bodenbegradigungen: Arbeiten, die den Boden verändern oder die Lagerung von Bau- und Abfallmaterialien müssen genehmigt werden.
  • Bauliche Arbeiten: Dies umfasst die Errichtung von Gebäuden, Straßen und anderer Infrastruktur.
  • Errichtung von Neubauten: Genehmigungen sind erforderlich für den Bau neuer Gebäude und Anlagen, ob vorübergehend oder dauerhaft.
  • Erweiterungs- und Umbauarbeiten: Auch Arbeiten zur Erweiterung oder zum Umbau bestehender Bauten und Anlagen sind genehmigungspflichtig.

 

Genehmigungsverfahren

Jedes Bauprojekt in Italien erfordert eine sorgfältige Planung und die Einholung verschiedener Genehmigungen. Je nach Region kann es beim Genehmigungsverfahren Unterschiede geben.

Baugenehmigung:

  • Vor Baubeginn muss bei der zuständigen Gemeinde eine Baugenehmigung eingeholt werden.
  • Diese Genehmigung stellt sicher, dass das Bauprojekt den geltenden städtebaulichen Vorschriften entspricht.
  • Die Gemeinde muss innerhalb von 3 Monaten über Ihren Antrag entscheiden. Wenn keine Entscheidung innerhalb dieser Frist getroffen wird, gilt die Genehmigung je nach Art und Umfang des Projekts entweder als stillschweigend erteilt oder als abgelehnt.
  • Ablehnungsbescheide können rechtlich angefochten werden.

Wohnbarkeitsbescheinigung:

  • Diese auch Erstbezugsgenehmigung genannte Genehmigung wird benötigt, um ein neues oder umgebautes Gebäude erstmals zu nutzen.
  • Sie müssen nachweisen, dass das fertige Gebäude den genehmigten Plänen sowie den technischen, Sicherheits-, Hygiene- und Zugangsanforderungen entspricht.
  • Versorgungsunternehmen (Strom, Wasser, Gas, Telefon) verlangen diese Genehmigung vor Vertragsabschluss.
  • Auch Notare und Grundbuchämter benötigen diese Genehmigung, um Urkunden über Neubauten zu autorisieren oder einzutragen.

 

Welche Kategorien von Bauland gibt es?

Städtischer Baugrund

Diese Art von Grundstück hat normalerweise Zugang zu städtischen Dienstleistungen wie Wasser, Abwasser, Strom und befestigten Gehwegen. Was auf diesem Grundstück gebaut werden darf, steht im Bebauungsplan der jeweiligen Gemeinde, und jede Gemeinde hat ihre eigenen Vorschriften. Die Gemeinde gibt auf Antrag Auskunft darüber, ob das Grundstück für Einfamilienhäuser oder Mehrfamilienhäuser vorgesehen ist und enthält Details zu Grundstücksgröße, Gebäudehöhe, Überbauung, Wohnfläche und Grenzabständen.

Bauerwartungsland

Als Bauerwartungsland werden jene Grundstücke ausgewiesen, die möglicherweise in Zukunft Bauland werden könnten. Dieses Land befindet sich in einem Übergangszustand und wird erst nach einem juristischen Prozess zu Bauland.

Ländliche Grundstücke

Ländliche Grundstücke ähneln dem deutschen “Bauen im Außenbereich”. Was hier gebaut werden darf, regeln regionale Baugesetze und lokale Gemeindesatzungen.

RA Prof.* Dr. Stephan J. Lang
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Dr. Stephan Lang

RA Prof.* Dr. Stephan J. Lang

  • Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) und Mediator
  • Gastprofessor an der GTU /Tiflis/ Georgien (2013 - 2019)
  • Mitglied der Deutsch-Italienischen Juristenvereinigung
  • Kanzleisitz: München
  • Bereich: Rom
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