Gesetzliche Erbfolge in Italien

Erbrecht in deutsch-italienischen Erbfällen

Mit Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung kommt es häufiger vor, dass ein Deutscher nach italienischem Recht beerbt wird. Dies ist insbesondere für den Fall, dass es kein Testament gibt, von Bedeutung. Der Beitrag erläutert einführend die grundlegenden Regeln der gesetzlichen Erbfolge nach italienischem Erbrecht.

Was Sie über die gesetzliche Erbfolge wissen sollten

Gesetzliche Regelung

Die gesetzliche Erbfolge (successione legittima) ist in den Art. 457-809 des italienischen Zivilgesetzbuches (codice civile) – kurz CC –, geregelt. Welches Recht anzuwenden ist, bestimmt sich für Erbfälle ab dem 17.08.2015 in erster Linie nach der europäischen Erbrechtsverordnung. Zur Ermittlung des anwendbaren Erbrechts verweisen wir auf den Abschnitt „Italienisches Erbrecht oder deutsches Erbrecht – welches Recht ist bei einem Erbfall mit Bezügen zu Italien anzuwenden?“

 

Eintritt der gesetzlichen Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn

  • der Erblasser ohne Testament verstirbt oder das Testament nichtig ist oder später unwirksam wird,
  • das Testament insgesamt oder hinsichtlich eines Teils der Güter keine Erbeinsetzung enthält,
  • nicht über alle Vermögensgegenstände des Erblassers verfügt wurde,
  • bei bedingter Erbeinsetzung die Bedingung nicht eintritt,
  • der testamentarische Erbe vorverstorben ist oder
  • der Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat.

Vorsicht: Bei Vorversterben des testamentarischen Erben gehen die Regeln über die Ersatzerbschaft und die Anwachsung vor.

 

Grundlagen der gesetzlichen Erbfolge

Gesetzliche Erben sind der Ehegatte und die Verwandten. Die Reihenfolge bestimmt sich wie folgt:

  • Ehegatten
  • Abkömmlinge
  • Vorfahren
  • Seitenverwandte
  • andere Verwandte
  • der Staat

Der Übersichtlichkeit halber wird im Folgenden zwischen den Verwandten und dem Ehegatten unterschieden.

 

Gesetzliches Erbrecht der Verwandten

Zwischen den Verwandten besteht eine Reihenfolge:

  • Erben der gerade absteigenden Linie schließen Erben der anderen Linien aus.
  • Leben sowohl die Vorfahren der mütterlichen als auch väterlichen Seite, schließen diese die Seitenverwandten aus.
  • Lebt nur ein Vorfahre und mindestens ein Seitenverwandter, erbt der Vorfahre mindestens die Hälfte und die übrigen Seitenverwandten erben anteilig nach Anzahl der Köpfe.

Innerhalb einer Linie schließen – sofern sich nicht aus den Regeln der Repräsentation etwas anderes ergibt – die im Grad nächsten Verwandten die im Grad weiter entfernten Verwandten von der Erbschaft aus. Ein Grad ist dabei eine Generation. Das Kind ist vom Vater einen Grad, vom Großvater zwei Grade und vom Urgroßvater drei Grade entfernt. Der Erblasser ist von seinem Bruder zwei Gerade entfernt, von seinem Onkel drei Grade und von seinem Cousin vier Grade.

 

Gesetzliches Erbrecht des überlebenden Ehegatten

Voraussetzung für das Erbrecht ist das Bestehen einer wirksamen Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls. Ferner setzt der Anspruch voraus, dass die Ehegatten nicht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder tatsächlich getrennt waren.

Dem Ehegatten steht mindestens ein Drittel des gesetzlichen Erbes zu. Dies gilt für den Fall, dass mehr als ein Abkömmling des Erblassers lebt. Leben weniger, steht dem Ehegatten die Hälfte des Erbteils zu.

Daneben kann der Ehegatte auch Ansprüche aus der Ehe haben. Diese sind vom Güterstand der Ehegatten abhängig:

  • Gütergemeinschaft: Der überlebende Ehegatte erhält vorab die Hälfte des Vermögens der Ehepartner. Diese Hälfte wird nicht zur Erbmasse gezählt.
  • Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung: Dem Ehegatten steht nur der gesetzliche Erbteil zu.

Leben Vorfahren oder Seitenverwandte des Erblassers, erbt der Ehegatte zwei Drittel des gesetzlichen Erbteils. Sind nur noch sonstige Verwandte des Erblassers vorhanden, erbt der Ehegatte allein.

 

Probleme bei Anwendbarkeit deutschen Güterrechts

Ist nicht italienisches Ehegüterrecht, sondern deutsches Ehegüterrecht anzuwenden, kann es zu Problemen bei der Rechtsanwendung kommen. Keine Probleme gibt es in der Regel, wenn die Ehegatten Gütergemeinschaft gewählt haben, da diese dem italienischen Recht gleichsteht.

 

Nachlassabwicklung bei gesetzlicher Erbfolge

Bei gesetzlicher Erbfolge ist zunächst ein Rechtsnachfolgezeugnis bei dem zuständigen Gericht bzw. Notar zu erwirken. Sind italienische Gerichte zuständig, ist bei gesetzlicher Erbfolge entweder

  • eine notarielle Urkunde über die Feststellung der gesetzlichen Erben (atto di notorietà) oder
  • ein Europäisches Nachlasszeugnis (certificato successorio europeo – o di eredità o di legato) bei einem Notar zu erwirken.
  • In den ehemals österreichischen Gebieten (Südtirol, Trentino, Venetien und Friaul-Julisch Venetien) wird durch das zuständige Gericht ein Erbschein, vergleichbar mit dem deutschen, ausgestellt.

RA Prof.* Dr. Stephan J. Lang
Ihr Spezialist für Erbrecht

Tel.: +49 (0)172 / 923 1838

Die Abwicklung eines Nachlasses in Italien kann komplex und anspruchsvoll sein. Es gibt eine Vielzahl von rechtlichen und administrativen Hürden, die überwunden werden müssen. Wir helfen Ihnen weiter.

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Erfahrungen & Bewertungen zu Dr. Lang & Kollegen

Dr. Stephan Lang

RA Prof.* Dr. Stephan J. Lang

  • Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
  • Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) und Mediator
  • Gastprofessor an der GTU /Tiflis/ Georgien (2013 - 2019)
  • Mitglied der Deutsch-Italienischen Juristenvereinigung
  • Kanzleisitz: München
  • Bereich: Rom
  • Tel.: +49 (0)172 / 923 1838

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