Testament in Italien
Form der Errichtung bei Anwendbarkeit italienischen Rechts
Was Sie über das Testament in Italien wissen sollten
Ordentliche Testamente
Ein ordentliches Testament kann der Testator als
- Eigenhändiges Testament (testamento olofrafo) oder
- Notarielles Testament (testamento per atto di notaio) errichten.
Eigenhändiges Testament in Italien
Um ein eigenhändiges Testament verfassen zu können, muss der Testator volljährig sein. Das Testament muss vom Testator eigenhändig, handschriftlich verfasst und unterschrieben werden.
Das Testament soll „Jahr, Monat und Tag“ der Errichtung bezeichnen. Fehlt eine entsprechende Datumsangabe oder ist sie unvollständig, ist das Testament im Regelfall nichtig. Fehlt das Datum oder gibt der Testator versehentlich ein unrichtiges an, soll das Testament aber gleichwohl wirksam sein, wenn sich das Datum aus dem Inhalt feststellen lässt – etwa „am Tag, an dem der Mensch zum ersten Mal den Fuß auf den Mond gesetzt hat“. Ein bestimmter Platz ist nicht vorgeschrieben; das Datum kann am Anfang oder Ende des Testaments stehen. Eine Ortsangabe ist nicht vorgeschrieben.
Das Dokument muss durch eine Unterschrift unter dem Text abgeschlossen werden.
Zwischen den Zeilen eingefügte oder geänderte Worte sowie Streichungen hat der Testator durch Unterschrift für gültig zu erklären. Fehlt diese Unterschrift, ist das gesamte Testament nichtig, wenn die Änderungen den im ursprünglichen Text zum Ausdruck gekommenen Willen wesentlich verändern.
Die Prüfung der oben genannten Kriterien erfolgt durch den zuständigen Richter.
Das notarielle Testament
Ein notarielles Testament wird unter Mitwirkung eines Notars (notaio) errichtet. Das notarielle Testament kennt zwei Formen:
- das öffentliche Testament und
- das geheime Testament
Das offene Testament
Das öffentliche Testament wird mündlich zur Niederschrift eines Notars errichtet. Für die Errichtung müssen zwei Zeugen gegenwärtig sein. Das Testament muss sowohl von dem Erblasser, den Zeugen und dem Notar unterschrieben werden. Der Testierende erhält hier eine einfache Ausfertigung des italienischen Testaments. Das Original des italienischen Testaments behält der Notar.
Das verschlossene Testament
Ein verschlossenes Testament verfasst der Testierende im Grundsatz eigenhändig. Wenn der Testator das Testament maschinell verfasst oder einen anderen damit beauftragt, das Testament zu verfassen, muss er in diesem Fall jede zweite Seite des Testaments eigenhändig unterzeichnen. Das verschlossene Testament wird in einem verschlossenen Umschlag dem Notar übergeben. Der Notar versiegelt den Umschlag, unterschreibt und registriert ihn.
Der Notar kennt somit nicht den Inhalt des Testaments.
Der Notar, der das verschlossene Testament beurkundet hat und vom Erblasser zum Verwahrer desselben bestimmt wurde, muss innerhalb von zehn Tagen, nachdem er vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, das Vorhandensein des Testaments dem überlebenden Ehegatten, den Nachkommen und den Verwandten in aufsteigender Linie des Erblassers und, falls diese nicht vorhanden sind, den Verwandten in der Seitenlinie bis zum vierten Grad mitteilen.
In den beiden vorgenannten Fällen, wenn die Identität oder die Adresse dieser Personen nicht bekannt ist, oder wenn ihre Existenz unbekannt ist, muss der Notar die durch die notarielle Gesetzgebung festgelegte Bekanntmachung vornehmen.
Außerordentliches Testament
Außerordentlich ist das Testament bei unmittelbarer Gefahr für das Leben des Testators. Dieses wird ausschließlich vor geeigneten Zeugen errichtet.
Gemeinschaftliches Testament
Nach italienischem Recht ist das gemeinschaftliche Testament verboten.
Erbvertrag
Der Erbvertrag ist im italienischen Recht unzulässig. Abweichend davon ist unter Umständen ein Familienvertrag (Patto di famiglia) zulässig. Dieser gilt für Fälle, in denen Unternehmen oder Gesellschaftsanteile ganz oder teilweise übertragen werden sollen. Dieser Vertrag muss öffentlich bei einem Notar beurkundet werden und zwischen dem Erblasser und allen Erben sowie Pflichtteilsberechtigten geschlossen sein.
Anerkennung von Testamenten und Erbverträgen, welche in der Form eines anderen Staates errichtet wurden
Eine schriftliche Verfügung von Todes wegen ist hinsichtlich ihrer Form wirksam, wenn diese:
- dem Recht des Staates entspricht, in dem die Verfügung errichtet oder der Erbvertrag geschlossen wurde,
- dem Recht eines Staates entspricht, dem der Erblasser oder mindestens eine der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch einen Erbvertrag betroffen ist, entweder im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung bzw. des Abschlusses des Erbvertrags oder im Zeitpunkt des Todes angehörte,
- dem Recht eines Staates entspricht, in dem der Erblasser oder mindestens eine der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch einen Erbvertrag betroffen ist, entweder im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung oder des Abschlusses des Erbvertrags oder im Zeitpunkt des Todes den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder
- dem Recht des Staates entspricht, in dem sich unbewegliches Vermögen befindet, soweit es sich um dieses handelt.
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RA Prof.* Dr. Stephan J. Lang
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