Nachlassabwicklung auf Sardinien

Nachweis und Abwicklung des Erbrechts in Sardinien: Verfahren und Anforderungen

Wenn ein Deutscher auf Sardinien verstirbt und dort Vermögen hinterlässt, wie zum Beispiel eine Immobilie, ein Bankkonto oder Wertpapiere, müssen die Erben zahlreiche Dinge beachten.

Alles was Sie über die Nachlassabwicklung auf Sardinien wissen müssen

Gilt deutsches oder italienisches Erbrecht?

Bei der Nachlassabwicklung ist es entscheidend zu wissen, welches Recht zur Anwendung kommt. Dies ist besonders wichtig, wenn es um Pflichtteilsansprüche geht, die sicherstellen, dass bestimmte Angehörige einen Mindestanteil am Erbe erhalten.

 

Zuständigkeit für die Erteilung von Erbnachweisen

Für Erbfälle, die nach dem 17. August 2015 eintreten, bestimmt die Europäische Erbrechtsverordnung die Zuständigkeit. Italien ist demnach zuständig, wenn der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hatte. Diese Regelung sorgt für Klarheit und verhindert juristische Konflikte zwischen verschiedenen Ländern.

 

Erbrechtliche Titel auf Sardinien

In der Regel ist das Erbrecht durch ein öffentliches Dokument nachzuweisen. Folgende Titel sind dabei zulässig:

  • bei gesetzlicher Erbfolge: eine notarielle Urkunde über die Feststellung der gesetzlichen Erben (atto di notorietà)
  • ein italienisches Testament (testamento)
  • ein italienischer Familienvertrag (Patto di famiglia)
  • Europäisches Nachlasszeugnis
  • ein vor einem deutschen Notar errichtetes Testament oder ein protokolliertes eigenhändiges Testament
  • deutsche Erbnachweise wie ein Erbschein oder ein Gerichtsurteil über die Erbenfeststellung

 

Die notarielle Erbschaftsannahme auf Sardinien

Der wohl größte Unterschied zum deutschen Erbrecht liegt darin begründet, dass die Erben, um über das Vermögen verfügen zu dürfen, die Erbschaftsannahme separat erklären und notariell beurkunden lassen müssen.

Örtlich zuständige Notare

Die notarielle Erbschaftsannahme kann bei jedem Notar erfolgen.

Erforderliche Dokumente für die Beurkundung

Zur Vorbereitung der notariellen Erbschaftsannahme sind folgende Dokumente vorzuweisen:

  • Personalien des Erblassers
  • Sterbeurkunde (certificato di morte)
  • Bescheinigung des Familienstands des Erblassers (certificato di stato di famiglia)
  • beglaubigte Kopie des Testaments
  • Ersatzerklärung zur Notorietätsurkunde bei gesetzlicher Erbfolge
  • Aufstellung der Aktiva und Passiva des Erblassers
  • separate Erklärung der Bank über das Kontoguthaben
  • bei einer Immobilie ein Auszug des Katasterregisters
  • Aufstellung der Hinterbliebenen mit italienischer Steuernummer

 

Müssen Dokumente immer ins Italienische übersetzt und legitimiert werden?

Dokumente, welche nicht in italienischer Sprache vorliegen, müssen nebst Übersetzung eines vereidigten Übersetzers vorgelegt werden. Ausländische Urkunden, welche nicht nach internationalem Recht anzuerkennen sind, bedürfen unter Umständen der Beglaubigung oder Legalisation.

 

Banken und Erbnachweise

Banken in Italien verlangen regelmäßig Nachweise über das Erbrecht. Allerdings steht es immer im Ermessen der Bank, hiervon Ausnahmen zuzulassen.

 

Erklärung der sardinischen Erbschaftsteuer

Für den Fall, dass auf das Erbe italienische Erbschaftsteuer Anwendung findet, muss jeder, der durch dieses begünstigt oder beschwert wird, selbst eine Steuererklärung bei dem zuständigen Register- und Finanzamt einreichen.

 

Eintragung der Erben ins Grundbuch

Nach Erteilung der Urkunde über die Erbschaftsannahme und Zuweisung des Eigentums kann der Antrag auf Eintragung ins Grundbuch gestellt werden. Diese Eintragung ist wichtig, um die Eigentumsrechte der Erben offiziell zu bestätigen und rechtlich abzusichern.

RA Dr. Rolf Landskron
Ihr Spezialist für Erbrecht

Tel.: +49 (0)172 / 923 1838

Die Abwicklung eines Nachlasses auf Sardinien kann komplex und anspruchsvoll sein. Es gibt eine Vielzahl von rechtlichen und administrativen Hürden, die überwunden werden müssen. Wir helfen Ihnen weiter.

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Erfahrungen & Bewertungen zu Dr. Lang & Kollegen

Dr. Stephan Lang

RA Dr. Rolf Landskron

  • Rechtsanwalt
  • Master of Laws (LL.M.), Bond University
  • Dipl.-Verwaltungswirt (FH)
  • Mitglied der Deutsch-italienischen Juristenvereinigung
  • Kooperationspartner der Kanzlei
  • Kanzleisitz: München
  • Bereich: Sardinien
  • Tel.: +49 (0)172 / 923 1838

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