Erbschaftssteuer in Italien
Anwendungsfälle, Freibeträge und Besonderheiten
Was Sie über die italienische Erbschaftsteuer wissen sollten
Anwendungsbereich des italienischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes
Die Regelungen über die italienische Erbschaftsteuer finden Anwendung, wenn
- der Erblasser in Italien steuerlich ansässig ist oder
- sich die zu übertragenden Vermögenswerte in Italien befinden.
Die Regelungen über die italienische Erbschaftsteuer ändern sich mitunter rapide. Maßgebend sind jedoch stets die Regelungen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers.
Ermittlung der Steuerschuld
Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs
Zunächst ist zu ermitteln, was der Erwerber von Todes wegen von dem Erblasser erworben hat und wie hoch die Bereicherung ist. Bei einem sich im Ausland befindlichen Erben ist nur der sich in Italien befindliche Nachlass in Italien steuerpflichtig.
Erwerb
Der Erwerb des Erben umfasst alle Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers, welche nicht mit dem Tod erlöschen.
Wichtig: Wird der Erblasser von seinem Ehegatten überlebt, ist zwischen dem Vermögen des Erblassers und seines Ehegatten zu unterscheiden. Nur das Vermögen des Erblassers wird vererbt und damit besteuert!
Der Erwerb des Vermächtnisnehmers umfasst hingegen nur den Gegenstand des Vermächtnisses (z.B. Ferienimmobilie).
Höhe und Freibeträge der Erbschaftsteuer
Prozentsätze der Erbschaftsteuer
Die Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Verhältnis, in dem der Erbe zum Erblasser steht. So werden Ehegatten und Kinder mit 4 % besteuert. Verwandte in direkter aufsteigender Line und Seitenverwandte werden mit 6 % belastet. Alle anderen Begünstigten des Erbes werden mit 8 % versteuert.
Freibeträge
Die Freibeträge richten sich ebenfalls nach der Beziehung, in welcher der Erbe zum Erblasser steht. Die Freibeträge sind wie folgt:
- Ehegatten, Vorfahren und Kinder = 1.000.000,- €
- Seitenverwandte = 100.000,- €
- Sonstige = 0,- €
Besonderheiten bestehen für behinderte Personen. Diese erhalten pauschal einen Freibetrag von 1.500.000,- € ungeachtet des Verhältnisses zum Erblasser.
Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Anrechnung
Waren der Erwerber oder der Erblasser in Italien steuerlich ansässig oder gehört zum Nachlass Vermögen in Italien, kann neben der italienischen auch deutsche Erbschaftsteuer anfallen. In diesem Fall kann die Doppelbesteuerung oft durch Anrechnung vermieden oder gemildert werden.
Erklärung der italienischen Erbschaftsteuer
Für den Fall, dass auf das Erbe italienische Erbschaftsteuer Anwendung findet, muss jeder, der durch dieses begünstigt oder beschwert wird, selbst eine Steuererklärung (dichiarazione di successione) bei dem zuständigen Register- und Finanzamt (Agenzua delle Entrate) einreichen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers. Hatte der Erblasser seinen Aufenthalt im Ausland, ist das Registeramt in Rom (Roma 6) zuständig. Die Frist zur Einreichung beträgt zwölf Monate.
Bei dem zuständigen Amt müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Personalien des Erblassers
- Sterbeurkunde (certificato di morte)
- Bescheinigung des Familienstands des Erblassers (certificato di stato di famiglia)
- beglaubigte Kopie des Testaments
- Ersatzerklärung zur Notorietätsurkunde bei gesetzlicher Erbfolge
- Aufstellung der Aktiva und Passiva des Erblassers
- separate Erklärung der Bank über das Kontoguthaben
- bei einer Immobilie ein Auszug des Katasterregisters
- Aufstellung der Hinterbliebenen mit italienischer Steuernummer (codice fiscale)
Diese Unterlagen können elektronisch an das zuständige Amt übermittelt werden. Die Abgabe der obenstehenden Urkunden führt zu keiner Annahme der Erbschaft.
Besondere Besteuerung von Immobilien
Anwendung auf italienische Immobilien
Die nachfolgenden Besteuerungen finden nur auf sich in Italien befindliche und zum Nachlass gehörende Immobilien Anwendung.
Art der Besteuerung
Neben der Erbschaft- oder Schenkungsteuer fallen bei Immobilien noch folgende zusätzliche Steuern an:
- Überschreibungsteuer (imposta ipotecaria)
- Katastersteuer (imposta catstale)
- Registersteuer (imposta di registro)
- Mehrwertsteuer (imposta sul valore aggiunto – IVA)
- Hypothekensteuer (imposta ipotecaria)
- Grunderwerbsteuer (imposta sugli acquisti immobiliari)
Höhe der Besteuerung
Die Höhe der Besteuerung richtet sich nach mehreren Faktoren, in erster Linie, ob die Immobilie als Erst- oder als Zweitwohnsitz erworben wird.
Beim Erwerb der Immobilie als Zweitwohnsitz fallen folgende Steuern an:
- Überschreibungssteuer
- Erwerb durch eine Privatperson: 50,- €
- Erwerb durch eine Gesellschaft: 200,- €
- Katastersteuer
- 1 % des Katasterwerts
- Grunderwerbsteuer
- Katasterwert multipliziert mit 126
- Registersteuer
- Beim Erwerb von einem Unternehmen 200,- €
- Beim Erwerb von einer Privatperson 9 % des Katasterwerts (min. 1.000,- €)
- Beim Erwerb einer Luxusimmobilie einer Privatperson 15 % des Katasterwertes (min. 1.000,- €)
- Mehrwertsteuer
- Erwerb von einer Privatperson: 0,- €
- Erwerb von einem Unternehmen: 10 % des Kaufpreises
- Erwerb einer Luxusimmobilie: 22 %
- Hypothekensteuer: 2 % des Katasterwertes
Beim Erwerb als Erstwohnsitz fallen folgende Steuersätze an:
- Überschreibungsteuer
- Erwerb durch eine Privatperson: 50,- €
- Erwerb durch eine Gesellschaft: 200,- €
- Katastersteuer
- Erwerb durch eine Privatperson: 50,- €
- Erwerb durch eine Gesellschaft: 200,- €
- Grunderwerbsteuer
- Katasterwert multipliziert mit 115,5
- Registersteuer
- Beim Erwerb von einem Unternehmen 200,- €(<= Gibt es einen Prozentsatz?)
- Beim Erwerb von einer Privatperson 2 % des Katasterwerts (min. 1.000,- €)
- Mehrwertsteuer
- Erwerb von einer Privatperson: 0,- €
- Erwerb von einem Unternehmen: 4 % des Kaufpreises
- Hypothekensteuer
- Erwerb durch eine Privatperson: 50,- €
- Erwerb durch eine Gesellschaft: 200,- €
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