Erbrecht auf Sardinien
Anzuwendendes Erbrecht im deutsch-italienischen Erbfall
Informieren Sie sich zu wesentlichen Fragen und Problemen des Erbrechts auf Sardinien. Es werden Fragen der Zuständigkeit erklärt.
Alles was Sie über das Erbrecht auf Sardinien wissen müssen
Italienisches Erbrecht oder deutsches Erbrecht – welches Recht ist bei einem Erbfall mit Bezügen zu Sardinien anzuwenden?
Anwendbarkeit der EuErbVO
Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 ermitteln deutsche und italienische Gerichte das anwendbare Erbrecht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO).
Die EuErbVO findet hierbei lediglich Anwendung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen. Sie gilt daher nicht für die deutsche oder italienische Erbschaftsteuer. Ausgenommen vom Anwendungsbereich ist ferner die Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen (Immobilien) in einem Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung.
Anwendbares Erbrecht – Grundsatz
In der Regel kommt es auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. Grundsätzlich bestimmt sich der gewöhnliche Aufenthalt danach, wo der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen familiären und sozialen Lebensmittelpunkt hatte.
Der bloße Umstand, dass eine Person in Italien als Einwohner gemeldet ist, kann allenfalls ein Indiz für den gewöhnlichen Aufenthalt sein.
Für eine Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts soll es also nicht erforderlich sein, dass der Erblasser den Willen hatte, an dem Ort zu bleiben oder sich dort dauerhaft aufzuhalten; auch ein Mindestzeitraum ist für die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts nicht erforderlich.
Ebenfalls ändert sich der gewöhnliche Aufenthalt nicht automatisch dadurch, dass sich der Erblasser aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen – unter Umständen auch für längere Zeit – in einen anderen Staat begeben hat, um dort zu arbeiten.
Letztlich kommt es aber immer auf eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls an.
Besondere Regeln für Immobilien in Sardinien
Unter Umständen finden besondere Regelungen im Recht eines Staates, in dem sich bestimmte unbewegliche Sachen befinden, auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen Anwendung. Eine solche besondere Regelung findet sich lediglich in Südtirol. Hierbei dürfen Immobilien nur als Ganzes übertragen werden und somit nicht unter den Erben aufgeteilt werden.
Rechtswahl und Fiktion der Rechtswahl
Dem Erblasser steht es frei, sich für die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterzuordnen, in welchem er sein Testament verfasst hat oder in dem er sich zum Zeitpunkt des Todes aufgehalten hat.
Wurde ein Testament vor dem 17.08.2015 „nach dem Recht“ errichtet, welches der Erblasser hätte wählen können, so gilt dieses Recht als das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende.
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RA Dr. Rolf Landskron
Ihr Spezialist für Erbrecht
Tel.: +49 (0)172 / 923 1838
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RA Dr. Rolf Landskron
- Rechtsanwalt
- Master of Laws (LL.M.), Bond University
- Dipl.-Verwaltungswirt (FH)
- Mitglied der Deutsch-italienischen Juristenvereinigung
- Kooperationspartner der Kanzlei
- Kanzleisitz: München
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